TL;DR: Diese Behauptungen sind freie Erfindungen und Tatsachenverdrehungen der Medien. Es gibt keine Schutzlücken.
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Burt81 hat geschrieben:
Ein Einbruch bleibt ein Einbruch, auch wenn ich dem Einbrecher gegenüber stehe und ich mich körperlich nicht wehre.
Es bleibt selbst dann ein Einbruch, wenn ich alle Türen und Fenster offen stehen lasse.
Eben deswegen stellt sich die Frage wie genau im Bezug zur Sexualität dies klar definiert werden soll oder überhaupt kann: Was ein Einbruch ist und was ein willkommener Besuch ist. Vor allem inwiefern dies vom Einzelnen frei gedeutet werden darf. (!)
Dazu nochmal ein Zitat von weiter oben:
Zitat:
Ob eine Tat strafbar ist oder nicht, hängt normalerweise nicht vom Verhalten des Geschädigten ab - außer, es geht um die sexuelle Selbstbestimmung. Ob hier eine Straftat vorliegt oder nicht, hängt vom Opfer ab. Eine Vergewaltigung ist nach geltendem Recht daher nur eine, wenn sich Betroffene körperlich gewehrt haben oder die Täter eine schutzlose Lage ausgenutzt haben.
Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen einem Einbruch und einer sexuellen Annäherung: Beim ersteren ist es eindeutig (Ziel: Diebstahl) , beim Zweiteren steht es völlig offen (Ziel: Annäherung).
Da stellen sich nun mal Fragen wie:
Wie genau sind sexuelle Annäherungen allgemeinhin zu bewerten?
Wie soll man das Ganze bezüglich des widersprüchlichen Empfinden und Verhaltens in der Sexualität tatsächlich erklären und gerecht festsetzen? Oder vielmehr: Ist das überhaupt allumfassend möglich?
Drei Dinge die mir dazu spontan einfallen:
1)
http://www.ostsee-zeitung.de/Region-Ros ... getaeuscht2)
http://250kb.de/u/160627/p/QZS826p1405x.png3) "Wenn zwei dasselbe tun ist es noch lang nicht dasselbe" (Unattraktiv vs. Attraktiv ; Annäherung ungewünscht vs. Annäherung gewünscht)
*zack* sind wir wieder bei der feministischen Grundhaltung gegenüber dem Mann angelangt: Er solle doch bitte stets intuitiv, also per Eingebung, so handeln wie es ihr gerade passt.
Abgesehen davon ignoriert man völlig die Regeln der Sexualität. Flirten und Beziehungsanbahnung ist nun mal ein Spiel mit den Grenzen. Ein Einbruch ist es nicht da es hier klare Grenzen gibt.
Daher kann es nicht sein dass man für etwas bestraft werden kann, wenn man selbst bewusst überhaupt keine bösen Absichten verfolgt, dies aber vom Gegenüber beliebig anders aufgefasst und ausgelegt werden kann. Moralisch eh schon, und nu auch strafrechtlich.
Genau da sind wir beim Hauptgrund dieses Themas: Die
Willkürlichkeit dieses Gesetzesentwurfs , genau so wie die Femi-Propaganda die ja schon seit Ewigkeiten läuft. Spätestens nach dem Gespräch Schwarzer vs. Vilar damals. Was vorher medial u. dadurch auch gesellschaftlich moralisch verbreitet wurde, soll nun ebenso strafgesetzlich relevant sein. Stückchen für Stückchen gehts weiter Richtung Zerstörung des Geschlechterverhältnisses.
frankie hat geschrieben:
Rosta hat geschrieben:
Es zu belassen wie es ist.
Warum ist deiner Meinung nach das jetzige Gesetz nicht haltbar?
Weil es doch nicht sein kann dass (a) begrabschen nicht mal strafbar ist
und dass (b) Frau sich bei Vergewaltigung explizit körperlich wehren musst und ein einfaches "nein ich will das nicht" nicht ausreicht.
a) Problem: Wie soll man
das zu bestrafende Begrabschen allgemeinhin definieren?
Etwa wie in Österreich? Dieses Land wird z.B. in den aktuellen Debatten als "positives Beispiel" herangezogen.
Dort gibt es nämlich seit dem 01.01.2016 einen sogenannten "Grabsch-Paragraph":
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40173703§218 Abs.1:
Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.und weiter:
Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden
Körperstelle in ihrer Würde verletzt.1.) Unmissverständliche juristische Definition von "geschlechtliche Handlung". Das gleiche Problem wie hierzulande: Beliebigkeit.
viel wichtiger bzw. Hauptproblem: 2.) Ebenso bei
Belästigung und Würde. Diese werden auch nicht allgemeinhin definiert, sondern weitgehenst der Willkür der jeweiligen einzelnen Person überlassen. Völlig bescheuert.
Auch interessant ist der neue § 205a:
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40173745"
Gegen deren Willen" ... "
unter Ausnützung einer Zwangslage" ... "
vorangegangener Einschüchterung" ...
Alles abermals weitgehenst beliebig auslegbare Begriffe.
http://kurier.at/chronik/oesterreich/st ... 27.227.046Zitat:
das Sex-Verbot bei "Ausnützung einer Zwangslage" sieht der Strafrechtler als problematisch an. Diese könnte bei wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Partners schnell erfüllt sein.
https://familiefamilienrecht.wordpress. ... aldelikte/Zitat:
Das Ausnützen einer Zwangslage kann vieles bedeuten. Ist die Frau in einer Zwangslage, wenn sie ihr Mann verlassen oder ihr den Zugriff zu seinem Konto sperren will, wenn sie nicht mit ihm schläft? Ist der Mann in einer Zwangslage, wenn ihn die Ehefrau auf die Straße setzt, wenn er nicht wieder mit ihr anstatt mit der Freundin schläft?
Daher nochmal die Frage:
Wie soll man das zu bestrafende Begrabschen allgemeinhin gerecht definieren? Oder viel mehr: Ist das überhaupt auf einer gerechten Ebene möglich?
b) Das ist ein Trugschluss. Dank unserer "fairen" Medien.

An dieser Stelle möchte ich nochmal mit dem einen oben verlinkten Artikel antworten:
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... ht/seite-3Zitat:
Angeblich hat nämlich die Rechtsprechung entschieden, dass Paragraf 177 Abs. 1 Nr. 3 nur dann erfüllt ist, wenn "das Opfer sich wehrt".
Das ist genau das Gegenteil dessen, was der BGH seit zehn Jahren in ständiger Rechtsprechung sagt. Danach ist der Tatbestand nämlich gerade dann erfüllt, wenn das Opfer "aus Angst … keinen Widerstand leistet". Viele Hundert Fälle sind höchstrichterlich so entschieden worden; es gibt an dieser Rechtslage keinen Zweifel. In der stoisch wiederholten Kampagnen-Meinung wird – unbeeindruckt – trotzdem weiterhin das Gegenteil behauptet. Zum Beweis werden vier (von 20.000) erstinstanzliche und zwei (von 2.000) Revisionsentscheidungen aus den letzten zehn Jahren vorgewiesen, die man als "problematisch", fehlerhaft, unzutreffend bezeichnen kann oder muss. Selbst das weiß man allerdings nicht ganz genau, weil Richter und Urteilsverfasser keine Literaten sind (sein müssen), manchmal dogmatische Ebenen verwechseln oder Zweifel an der einen Stelle (zum Beispiel Vorsatz) als "Lücken" an einer anderen Stelle (Sachverhalt) darstellen, weil das einfacher ist. Nicht hinter jeder zweifelhaft erscheinenden Begründung steckt ein veritables Fehlurteil. Aber hinter manchen. Und auch der BGH macht gelegentlich Fehler.
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... ht/seite-5Zitat:
Wohin des Wegs?
Frage: Wie viele Sexualtäter der "Kölner Silvesterereignisse" sind bisher verurteilt worden? Antwort: Null. Frage: In wie vielen Fällen lag das daran, dass eine "Strafbarkeitslücke" bestand? Antwort: Null. Frage: Wie viele Fälle der "weiblichen Genitalverstümmlung" sind seit Einführung des Tatbestands vor einem Jahr abgeurteilt worden: Antwort: Null. Frage: Wie viele Fälle der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung sind im letzten Jahr eingestellt worden, weil das Tatopfer sich "nicht genügend gewehrt" hat? Antwort: Null.
Zitat:
ExpertenZitat:
"Der Entwurf… bleibt auf halbem Weg stehen. Nach wie vor wird am alten Prinzip festgehalten, dass sich im Grundsatz ein Opfer gegen sexuelle Gewalt wehren muss. Nur dann ist das Verhalten des Täters strafbar."
Dies sagt uns,
einmal mehr wider alle Tatsachen, auf
tagesschau.de Frau Follmar-Otto, Abteilung Menschenrechtspolitik am "Deutschen Institut für Menschenrechte". Das Institut (ein 2001 gegründeter gemeinnütziger Verein) ist einer der Hauptträger der Kampagne zur Verschärfung. Seine Direktorin hat, so sagt es die Webseite, 1981 den 5. Preis beim Schülerwettbewerb Geschichte errungen.
Zum Entwurf der Bundesregierung hat sich das Institut schon wieder profund geäußert: Ganz schlecht! Eklatanteste Schutzlücken! Besonders bedenklich findet man, dass der Täter des neuen Paragraf 179 Abs. 1 Nr. 3 (Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer "ein Übel befürchtet") auch noch
Vorsatz haben muss.
Die Strafbarkeit sollte vielmehr schon dann eintreten, wenn das "Opfer" sich – ohne es zu sagen – vor irgendetwas fürchtet und der Täter dies gar nicht bemerkt. Zitat:
Deutschland ist derweil auf dem Weg ins Paradies der Strafbarkeit fahrlässiger Zungenküsse.
